Angaben gemäß §5 TMG
Bianca Rothmann
Alleestraße 11
59427 Unna
Vertreten durch:
Bianca Rothmann
Kontakt:
Mobil: 0171-4175423
E-Mail: info@event-meals.de
Steuernummer:
316/59068372
Umsatzsteuer-ID:
DE309545798
(AGB) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH PARTYSERVICE / BARBECUECATERING / CANAPES UND FINGERFOOD
1.1 Voraussetzung für meinen Mietkoch-Service im privaten Rahmen sind geringe Kühlmöglichkeiten und mindestens zwei funktionstüchtige Herdplatten und ein Ofen. Ist dieses nicht vorhanden fallen weitere Kosten für mobile Küchenmodule an.
1.2 Terminverfolgung:
Um die Speisenauswahl und den endgültigen Ablauf Ihrer Veranstaltung festzulegen, bitte ich Sie zwei Wochen vor Ihrem Veranstaltungstermin einen Termin mit mir abzustimmen. Mindestens fünf Tage vor Veranstaltungstermin ist uns die endgültige Personenzahl anzugeben. Diese Anzahl stellt die verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass eine nachträgliche Reduzierung der Personenzahl bei der Rechnungserstellung keine Berücksichtigung finden kann.
Sollte die verbindlich gebuchte Veranstaltung vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen ausfallen oder von diesem storniert werden bzw. sich die Personenzahl verringern, erhält Bianca Rothmann, Eventmeals bei Bekanntgabe des Ausfalls sieben Tage vor der Veranstaltung 50 %, bei Bekanntgabe am Tag der Veranstaltung 100 % des vereinbarten Entgelts (Basis: Auftragsbestätigung).
1.3 Werden Aufträge meinerseits durch Krankheit oder andere schwerwiegende Ereignisse storniert oder nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf Ersatz- oder Ausfallleistungen!
1.4 Preise:
Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils anzuwendenden Mehrwertsteuer und sind vom Leistungsumfang abhängig. Nähere Informationen * über die im Einzelnen anzuwendende Mehrwertsteuer lesen Sie am Ende des Impressums. Das Orientierungsangebot im Vorfeld einer Veranstaltung beziffert die jeweilige Umsatzsteuerart. Für „Selbergriller“, die nur verzehrfertige Speisen ohne die Lieferung von Tellern und Bestecken sowie Dienstleistungen bestellen werden 7 Prozent MwSt. als Berechnungsrundlage angewandt.
1.5 Zahlung:
Sämtliche Zahlungen sind bei Lieferung (Canapés und Fingerfood) in bar oder laut vorheriger Absprache (Canapé-Bestellformular) zu leisten.
ANZAHLUNGSRECHNUNG:
Bei Auftragsklarheit durch Zusendung der unterzeichneten Auftragsbestätigung (Scan-Dokument möglich) wird eine Anzahlung in Höhe von 50% auf die Bruttosumme berechnet. Sie erhalten von uns vier Wochen vor Ihrem verbindlichen Fix-Termin eine Anzahlungsrechnung die binnen sieben Tagen nach Erhalt (pdf-Dokument) unter Angabe der Rechnungsnummer ausgeglichen werden soll.
SAVE THE DATE:
Bitte teilen Sie uns eine Woche vor dem Veranstaltungstermin die konkrete Personenzahl mit.
SCHLUSSRECHNUNG:
Am Tag Ihrer Veranstaltung,erhalten Sie die Schlussrechnung,die vor Beginn der Veranstaltung,in Bar zu begleichen ist.
1.6 Vertragsabschluss:
Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle FOOD-Leistungen. Unsere Angebote sind freibleibend. Sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Verabredungen und Zusicherungen, die nicht aus dem an uns erteilten Auftrag ersichtlich sind, werden erst durch eine schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.7 Lieferung:
Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen von fachlich geschultem Personal. Zeitverschiebungen bis ca. 30 Minuten können im Einzelfall entstehen. Für Schäden durch Ereignisse höherer Gewalt übernehmen wir keine Schadenersatzansprüche.
1.8 Mängelrüge:
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt mit ihm zumutbarer Gründlichkeit zu prüfen.
Bei etwaigen Unstimmigkeiten sind sofort schriftliche Vermerke auf dem Lieferschein/Rechnung zu machen oder der Lieferer ist umgehend telefonisch zu benachrichtigen. Bei nachweisbaren Mängeln können wir nach unserer Wahl nachbessern oder kostenlosen Warenersatz liefern. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung entfällt, falls etwaige Mängel bzw. Service-Minderleistungen erst am nächsten Tag oder später beanstandet werden.
1.9 Bereitstellung der Buffettische:
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die für das Buffet vorgesehenen Tische von Ihnen zu stellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Tische eine Mindesttiefe von 60 cm nicht unterschreiten. Tapeziertische eignen sich keinesesfalls für den Aufbau eines Buffets. Tischdecken zur besseren Speisenpräsentation werden extra berechnet. Für die Speisenpräsentation auf dem Buffettisch arbeiten wir mit Infrarotwärmelampen und elektrisch betriebenen Chafing-dishes (Warmhaltegeräten/Wasserbad). Idealerweise werden die vorgenannten Geräte durch uns vor dem Eintreffen Ihrer Gäste aufgebaut. Mit stimmungsvollen Buffetrequisieten und/oder Tellerwärmern (indiv. Leistungsumpfang) setzen wir Ihr gewähltes Buffet in Szene.
1.10 Geschenkgutscheine:
Fordern Sie einen Mietkoch-Service-Geschenkgutschein an.
- Geschenkgutscheine können nicht bar ausbezahlt werden.
- Sie können die erhaltenen Geschenkgutscheine auf andere Leistungen von Mietkoch-Service als dem „Dinner for two“ anrechnen lassen.
- Ein eventuell vorhandenes Restguthaben aus früheren Geschenkgutscheinen wird auf Folgebestellungen angerechnet.
- Der Geschenkgutschein hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Ausstellungsdatum.
- Im deutschlandweiten Aktionsradius (außgenommen Postleitzahlengebiet 57) entstehen weitere Reisekosten in Höhe von 1,00 EUR/km.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMITTLUNG VON EXTERNEN MIETKÖCHEN (FREELANCERN)
FÜR GROSSVERANSTALTUNGEN
1. Anwendungsbereich und Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung:
a) Diese allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für alle, schriftlich festgelegten Angebote und Vereinbarungen des Eventmeals,Bianca Rothmann,Vermittlung und die Bereitstellung von Servicekräften, auf die Beratung, die Gestaltung, die Organisation, die Betreuung und die Durchführung bei und/oder von Veranstaltungen und Events jeglicher Art.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten Ihre Wirksamkeit zum 15.11.2016 Sämtliche vorherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren zum vorgenannten Datum Ihre Gültigkeit.
b) Änderungen bzw. Abweichungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden nur dann Anwendung, wenn diese schriftlich vonEventmeals,Bianca Rothmann“ bestätigt werden.
c) Eventmeals,Bianca Rothmann ist bestrebt, dem Auftraggeber namendlich angefragte Mitarbeiter zur Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellen. Sollte dieses auf Grund parallellaufender Aufträge nicht möglich sein, setzt Eventmeals,Bianca Rothmann automatisch gleichwertige Mitarbeiter ein die die Voraussetzung für die Aufnahme in die Vermittlungsdatenbank nachweislich erbracht haben.
d) Im Falle einer Buchung, benötigtEventmeals,Bianca Rothmann spätestens 21 Tage vor Veranstaltungstermin eine schriftliche Buchungsbestätigung aufbauend auf dem zu Stande kommenden Individualangebot/Auftrag.
2. Fahrtkosten:
Die Kosten für An – und Abfahrt werden dem Auftraggeber gemäß der vereinbarten Konditionen in Rechnung gestellt. Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber gemäß der vereinbarten Konditionen in Rechnung gestellt. Für Ereignisse, wie z. B. Staus, Strassensperrungen, Unfälle, Pannen, Unwetter o.ä., aus denen ein verspätetes Eintreffen unserer Mitarbeiter am Einsatzort unmöglich machen, übernimmt Eventmeals,Bianca Rothmann keinerlei Gewährleistung.
3. Rechnungen auf Basis des Stundenzettels:
Unsere Rechnungen werden Anhand des vom Auftraggeber zum Einverständnis unterschriebenen und verbindlichen Stundenzettel ausgestellt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet den Stundenzettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Die Mindesteinsatzzeit pro Mietkoch/Arbeitstag beträgt acht Stunden. Bei Differenzen zwischen dem bei „Mietkoch-Service, Bianca Rothmannabgegebenen Stundenzettel und der Kopie des Auftraggebers gilt der bei Eventmeals,Bianca Rothmann abgegebene Stundenzettel als Grundlage für die Rechnungsstellung.
4. Zahlung und Folgen der Nichtzahlung:
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Rechnung des „Mietkoch-Service, Hendrik Marx“ innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Der Rechnungsbetrag hat mittels Überweisung auf das von Eventmeals,Bianca Rothmann angegebene Bankkonto zu erfolgen.
b)Eventmeals ,Bianca Rothmann behält sich das Recht vor, bei nicht fristgerechten Zahlungen des Auftraggebers seine Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen.
c) Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gilt dies ab Fristablauf als Versäumnis, ohne das ihm Eventmeals, Bianca Rothmann anmahnen oder in Verzug setzen muss.
d) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des Rechnungsbetrages in Verzug, berechnet Eventmeals,Bianca Rothmannab Fristablauf Zinsen in Höhe von 12 %.
e) Ab einem Auftragswert von 1.000,- EUR ist eine 50%-ige A-Kontozahlung des Auftraggebers eine Woche vor Veranstaltungserfüllung an „Eventmeals,Bianca Rothmann zu leisten.
5. Stornierungskosten:
Für vom Auftraggeber teilweise oder komplett schriftlich stornierte Aufträge werden von Eventmeals,Bianca RothmannStornierungskosten prozentual berechnet. Nachfolgende Regelungen finden Anwendung:
- 4 Wochen vor Auftragserfüllung 25%
- 3 Wochen vor Auftragserfüllung 50%
- 2 Wochen vor Auftragserfüllung 70%
- 1 Woche vor Auftragserfüllung 85%
- weniger als 48 Std. vor Auftragserfüllung 100%
Reisekosten – und Anfahrtspauschalen sind von Stornierungskosten ausgenommen und werden im Falle einer Auftragsstornierung wie im Angebot ausgewiesen in voller Höhe berechnet. Die Auftragsstornierung hat vom Auftraggeber schriftlich zu erfolgen. Zur Feststellung des Stornierungszeitpunktes gilt das Empfangsdatum der Stornierung bei „Eventmeals,Bianca Rothmann
6. Abwerben von Mitarbeitern:
Das Abwerben und/oder die Aneignung von Kontaktdaten unserer Mitarbeiter ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte es dennoch zu einem erfolgreichen Abwerben unserer Mitarbeiter kommen, behält sich Eventmeals,Bianca Rothmanndie sofortige Auflösung des Einsatzes bzw. des Vertrages vor. Das Abwerben von Mitarbeitern wird dem Auftraggeber mit einer Vertragsstrafe von 5.000,00 € pro abgeworbenem Mitarbeiter in Rechnung gestellt.
7. Höhere Gewalt:
Im Falle der höheren Gewalt behält sich Eventmeals,Bianca Rothmann das Recht vor, nach sofortiger Mitteilung an den Auftraggeber die vereinbarte Dienstleistung zum Teil oder völlig aufzulösen.
8. Sonderregelung von Leihequipment:
Teilweise bedient sich Eventmeals .Bianca Rothmann zur Durchführung von Events der Anmietung von Leihequipment bei seinen Kooperationspartnern. Für Leihequipment unserer Kooperationspartner gelten ausschließlich die jeweiligen Liefer – und allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kooperationspartner. Eventmeals, Bianca Rothmann stellt dem Auftraggeber beschädigtes oder nicht auffindbares Leihequipment zu den jeweiligen Konditionen des Kooperationspartners in Rechnung.
9. Anzeige von Mängelrügen:
Mängelrügen und/ oder Beanstandungen unserer Dienstleistung müssen unmittelbar während bzw. unmittelbar nach Auftragsbeendigung in schriftlicher Form angezeigt werden und berechtigen den Kunden nicht zur Kürzung oder zum Einbehalt der gestellten Rechnung.
10. Haftungsausschluss für Schäden:
Eventmeals,Bianca Rothmannist von jeglicher Haftung für Schäden, die seine Mitarbeiter Dritten oder dem Auftraggeber zugefügt haben, zu befreien. Dieses gilt auch bei eventuell groß fahrlässig zugefügten Schäden, welche dem Auftraggeber nachgewiesen werden müssen.
11. Abschließende Bestimmungen:
Außer der hiermit schriftlich festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind keine weiteren Vereinbarungen zwischen Eventmeals, Bianca Rothmann und dem Auftraggeber getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden oder sein, betrifft dieses die übrigen Bestimmungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Eventmeals, Bianca Rothmann ist Unna
2. Disclaimer (Haftungsausschluss)
2.1 Inhalt des Onlineangebotes:
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vor- sätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
2.2 Verweise und Links:
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Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
2.6 Rechtlicher Hinweis:
Alle Texte, Fotos und Gestaltungselemente dieser Website sind – sofern nicht ein anderes Copyright angegeben ist – für Mietkoch-Service, Bianca Rothmann geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung von Eventmeals, Bianca Rothmann unzulässig und strafbar. Für den Inhalt externer Seiten, auf die wir verlinken, liegt die alleinige Verantwortung beim jeweiligen Anbieter.
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Zu 1.4
Mit Schreiben vom 20. März 2013 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Abschnitt 3.6 „Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken“ des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert.
In dem BMF-Schreiben sind Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil vom 10. März 2011 (C-497/09) sowie aus den BFH-Urteilen vom 8. Juni 2011 (XI R 37/08), 30. Juni 2011 (VR 3/07, VR 35/08, VR 18/10), 12. Oktober 2011 (VR 66/09) und vom 23. November 2011 (XI R 6/08) umgesetzt worden.
Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung mit 7 Prozent Umsatzsteuersatz (§ 12 Absatz 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG) als auch im Rahmen einer regelbesteuerten sonstigen Leistung mit 19 Prozent Umsatzsteuersatz (§ 3 Absatz 9 UStG) besteuert werden.
Für Umsätze ab dem 30. Juni 2011 gilt Artikel 6 der sog. Mehrwertsteuerverordnung (Verordnung (EU) Nr. 282/11 des Rates vom 15. März 2011, ABl. EU Nr. L 77 S. 1 (MwStVO)). Danach gilt: Wenn zubereitete oder nicht zubereitete Speisen und/oder Getränke abgegeben werden und dabei eine unterstützende („schädliche“) Dienstleistung erbracht wird, die den sofortigen Verzehr ermöglicht, liegt eine sonstige Leistung vor (= 19 % USt). Auf die Komplexität der Zubereitung kommt es nach dem 30. Juni 2011 nicht mehr an.
Auf Grund einer Übergangsregelung besteht ein Wahlrecht. Danach können betroffene Unternehmer wählen, ob sie die neuen Regelungen rückwirkend ab dem 1. Juli 2011 oder ab dem 1. Oktober 2013 anwenden.
Inhalt
Wen betrifft die Abgrenzung?
-
Abgrenzung von Essenslieferungen und Restaurationsdienstleistungen
2a) „Unschädliche“ Dienstleistungen
2b) „Schädliche Dienstleistungen“
2c) Wann liegt eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur vor?
2d) Wer muss die Dienstleistung erbringen?
1. Wen betrifft die Abgrenzung?
Die Regelung betrifft nicht nur Imbissbetreiber, sondern auch Erbringer von Verpflegungsdienstleistungen in Kindertagesstätten, Schulen und Kantinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen. Erfasst sind außerdem Catering-Unternehmen („Partyservice“) und Mahlzeitendienste („Essen auf Rädern“).
2. Abgrenzung von Essenslieferungen und Restaurationsdienstleistungen
Maßgeblich dafür, ob eine ermäßigt besteuerte Lieferung (7 % USt) oder eine sonstige Leistung (19 % USt) vorliegt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung. Berücksichtigt werden dabei nur solche („schädlichen“) Dienstleistungen, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind.
a) „Unschädliche“ Dienstleistungen
Die folgenden Dienstleistungen sind notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden:
-
Darbietung von Waren in Regalen,
-
Bereitstellung von Waren in Verkaufsautomaten,
-
Zubereitung von Speisen,
-
Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs inklusive Kühlen bzw. Wärmen,
-
Übliche Nebenleistungen wie Verpackungen, Einweggeschirr und -besteck,
-
Bereitstellung von Papierservietten,
-
Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus, Gewürze etc.
-
Bereitstellung von Mülleimern,
-
Bereitstellung von Verkaufseinrichtungen wie Ablagebretter, Verkaufstheken und -tresen,
-
Leistungsbeschreibungen wie Speisekarten oder -pläne,
-
Allgemeine Erklärungen des Leistungsangebots,
-
Einzug des Entgelts für Schulverpflegung von den Konten der Eltern.
Diese Dienstleistungen sind „unschädlich“ und führen nicht zur Einordnung als sonstige Leistung. Vielmehr bleibt es bei einer ermäßigt besteuerten Lieferung (= derzeit 7 % USt).
Beispiel 1:
Ein Imbissbetreiber bietet Würstchen und Pommes frites an. Er stellt seinen Kunden Mehrweggeschirr zur Verfügung. Die Speisen werden jeweils mit einer Serviette überreicht und können an einer Theke im Stehen eingenommen werden. Hier liegen unabhängig davon, ob die Kunden die Speisen vor Ort konsumieren oder mitnehmen, begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor (BFH-Urteil v. 08.06.2011, Az.: XI R 37/08 und BFH-Urteil v. 30.06.2011, Az.: V R 35/08).
b) „Schädliche Dienstleistungen“
Nicht notwendig mit der Vermarktung von verzehrfertigen Speisen verbunden und damit „schädlich“, sind die folgenden Dienstleistungen:
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Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur (siehe unten c)
-
Servieren der Speisen und Getränke,
-
Bereitstellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal,
-
Service-, Bedien- oder Spülleistungen im Rahmen einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur (siehe unten c) oder in den Räumen des Kunden,
-
Nutzungsüberlassung von (nicht Einweg-)Geschirr und Besteck,
-
Überlassung von Mobiliar (z.B. Tische und Stühle) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens,
-
Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke,
-
Beratung der Kunden bei der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass.
Sofern eine der zuvor genannten Dienstleistungen erbracht wird, liegt im Regelfall eine sonstige Leistung vor, sodass die Gesamtleistung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % besteuert wird (BFH-Urteil vom 24.11.1988, Az.: V R 30/83). Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die überlassenen Gegenstände hauptsächlich eine Verpackungsfunktion übernehmen. Dann stellt die Überlassung und anschließende Reinigung oder Entsorgung kein Dienstleistungselement dar. In diesen Fällen steht die Lieferung weiterhin im Vordergrund, sodass der Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist.
Beispiel 2:
2a) Der Partyservice P teilt auf Grund eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrages verzehrfertiges Mittagessen durch eigenes Personal aus. Dieses übernimmt auch die Reinigung der Räume und Tische sowie des Geschirrs.
Hier liegen nicht begünstigte sonstige Dienstleistungen (= 19 % USt) gemäß § 3 Abs. 9 UStG vor, da bei einer Gesamtbetrachtung die Dienstleistung durch das Personal des P überwiegt.
2b) Partyservice P liefert das Essen lediglich in Warmhaltebehältern an. Die Essensausgabe erfolgt durch den Elternverein der Schule.
Hier liegt eine begünstigte Lieferung (= 7 % USt) im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die Anlieferung und Bereitstellung von Warmhaltebehältern fällt neben der Anlieferung des Essens nicht ins Gewicht.
c) Wann liegt eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur vor?
Erfasst sind jeweils Vorrichtungen, die einen Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle fördern sollen. Dies sind beispielsweise Räumlichkeiten, Tische und Stühle, Bierzeltgarnituren etc. Auch einfache Vorrichtungen reichen aus (BFH-Urteil vom 30.06.2011, Az.: V R 18/10). Nicht erfasst sind jedoch Einrichtungen, die nicht vorrangig dem Verzehr von Speisen und Getränken dienen wie etwa Stehtische und Sitzgelegenheiten in Wartebereichen und Kinofoyers, die Bestuhlung in Kinos, Theatern, Stadien oder Parkbänke im öffentlichen Raum und Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern (BFH-Urteil vom 30.06.2011, Az. V R 3/07). Das gilt selbst dann, wenn sich etwa an Kinostühlen Vorrichtungen finden, die den Verzehr erleichtern, wie Getränkehalter oder Ablagebretter.
Entscheidend ist nicht, ob die Vorrichtungen tatsächlich genutzt werden, sondern ausschließlich die Zur-Verfügung-Stellung.
Sofern Speisen und Getränke sowohl in Gastronomiebereichen, als auch in nicht zu berücksichtigenden Infrastruktureinrichtungen abgegeben werden, muss jeder Bereich einzeln betrachtet werden.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 1, jedoch stellt der Imbissbetreiber neben Stehtischen auch Bierzeltgarnituren zur Verfügung.
Hier ist eine Unterscheidung vorzunehmen: Speisen, die mitgenommen werden, fallen als begünstigte Lieferungen unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (= 7 % USt). Soweit die Speisen vor Ort verzehrt werden, liegen sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Durch die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten wird eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur bereitgestellt (BFH-Urteil v. 30.06.2011, Az.: V R 18/10).
Beispiel 4:
Ein Mahlzeitendienst übergibt Einzelkunden verzehrfertig zubereitete Speisen in Warmhaltebehältern auf eigenem Geschirr. Die Kunden nehmen die Warmhaltehauben ab und reinigen das Geschirr nach dem Verzehr der Speisen vor. Sodann wird es von Mitarbeitern des Mahlzeitendienstes mitgenommen und endgereinigt.
Hier liegen begünstigte Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor (= 7 % USt). Auch wenn der Mahlzeitendienst eigenes Geschirr bereithält, dient dieses hauptsächlich als Verpackung.
d) Wer muss die Dienstleistung erbringen?
Erfasst sind nur Dienstleistungen des Imbissbetreibers (BFH-Urteil vom 30.06.2011, Az.: V R 18/10). Sofern Dritte die Dienstleistung erbringen, führt dies nicht zu einer anderen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung. Dritte sind Personen, die wirtschaftlich nicht mit dem Imbissbetreiber verbunden sind. Auch hier muss jedoch eine Gesamtbetrachtung angestellt werden. Leistet der Dritte wirtschaftlich betrachtet an den Imbissbetreiber, liegt eine Leistung des Imbissbetreibers an den Kunden vor. Die Dienstleistung wird dann berücksichtigt und führt zu einer Einordnung als sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG.
Beispiel 5:
5a) In einem großen Einkaufszentrum bieten verschiedene Unternehmen Speisen und Getränke an. In der Nähe der Verkaufsstände befinden sich Tische und Stühle, die von allen Kunden der Unternehmen gleichermaßen genutzt werden (sog. „Food Court“). Nach Verzehr der Speisen sind die Kunden aufgerufen, ihre Tabletts in gemeinsam genutzte Regale zurückzustellen.
Soweit die Kunden ihre Speisen direkt mitnehmen und nicht vor Ort verzehren, liegen begünstigte Lieferungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die Speisen, die vor Ort konsumiert werden, unterfallen jedoch § 3 Abs. 9 UStG. Die gemeinsam genutzten Tische und Stühle sind allen Unternehmen zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Stühle und Tische auch von anderen Kunden des Einkaufszentrums genutzt werden. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen einem Verzehr vor Ort und der Mitnahme der Speisen ist der von den Kunden geäußerte Wille.
5b) Wie Fall 5a), jedoch stehen in der Nähe der Verkaufsstände einige Bänke, die der Betreiber des Einkaufszentrums zur Erholung seiner Kunden aufgestellt hat. Die Unternehmen selbst bieten keine eigenen Sitzgelegenheiten an. Viele Kunden der Imbissbetreiber nutzen jedoch die Erholungsbänke, um die Speisen dort zu verzehren.
In diesem Fall liegt eine begünstigte Lieferung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die Sitzgelegenheiten werden nicht von den Imbissbetreibern zur Verfügung gestellt. Auch erbringt das Einkaufszentrum keine Leistung an die Unternehmen, da die Sitzgelegenheiten nicht für den Verzehr der Speisen bereitgestellt werden, sondern den Kunden des Einkaufszentrums zur Erholung dienen sollen.
********************************** ZU IHRER INFORMATION ENDE ***********************************
Stand: Juni 2014
Mit Erscheinen einer überarbeiteten Fassung verlieren die beiden AGB sowie Disclaimer ihre Rechtskräftigkeit.
Bildnachweis: Foto Kochmütze auf Seite „Mietkoch“: Copyright fotolia